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Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 9. November 2021 abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April 2022 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022; nachfolgend „DCGK“) mit den folgenden Abweichungen unverändert entsprochen wurde und wird:

 

1    Empfehlung B.5

Entgegen der Empfehlunge in Ziffer B.5 sieht der Aufsichtsrat von der Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder und damit der Angabe in der Erklärung zur Unternehmensführung ab. Die BayWa AG prüft laufend die Leistungsfähigkeit und Kompetenz ihrer Organmitglieder. Das Lebensalter sagt jedoch nichts über die Leistungsfähigkeit eines aktuellen oder potenziellen Organmitglieds aus. Daher hält die BayWa AG starre Altersgrenzen, die zudem die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kandidaten einschränken, nicht für sinnvoll.

 

2    Empfehlung C.1 Satz 1, 4 und 5

Der Kodex empfiehlt in Ziffer C.1 Satz 1, die Benennung konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium zu erarbeiten. Nach Ziffer C.1 Satz 4 sollen Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Ziffer C.1 Satz 5 empfiehlt den Stand der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung offenzulegen. Die BayWa AG sieht von einer konkreten Zielsetzung und der Erarbeitung eines Kompetenzprofils nebst Qualifikationsmatrix für das Gesamtgremium ab. Aus Sicht der BayWa AG ist die fachliche und durch Erfahrung erworbene Qualifikation der Aufsichtsratskandidaten maßgebliches Kriterium für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats und damit für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats insgesamt.

 

3    Empfehlung C.2 

Auch von der Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und damit der Angabe in der Erklärung zur Unternehmensführung sieht die BayWa AG entgegen der Empfehlunge in Ziffer C.2 ab. Die BayWa AG prüft laufend die Leistungsfähigkeit und Kompetenz ihrer Organmitglieder. Das Lebensalter sagt nichts über die Leistungsfähigkeit eines aktuellen oder potenziellen Organmitglieds aus. Weiter soll der BayWa AG auch die Expertise von erfahrenen und bewährten Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung stehen. Daher hält die BayWa AG starre Altersgrenzen nicht für sinnvoll.

 

4    Empfehlung C.4

Nach dieser Empfehlung soll ein Aufsichtsratsmitglied insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Im Aufsichtsrat der BayWa AG sind 2018 gewählte Aufsichtsräte vertreten, die den normierten Zielwert überschreiten. Die Gesellschaft möchte nicht auf die Kompetenz dieser Aufsichtsratsmitglieder verzichten.

 

5   Empfehlung C.10 Satz 1 1. und 3. Alternative

Der Aufsichtsratsvorsitzende, sowie der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses sollen unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Nach Empfehlung C.7 Absatz 2 4. Spiegelstrich soll eine Unabhängigkeit nicht mehr vorliegen, wenn ein Aufsichtsrat mehr als 12 Jahren Mitglied des Gremiums ist.

Der Aufsichtsratsvorsitzende der BayWa AG, der gleichzeitig der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses ist, ist seit mehr als 12 Jahren im Aufsichtsrat. Für die BayWa AG ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Zugehörigkeitsdauer isoliert betrachtet die Unabhängigkeit beeinflussen soll. Die BayWa AG steht Obergrenzen für die Dauer der Aufsichtsratstätigkeiten weiter grundsätzlich skeptisch gegenüber, der Gesellschaft soll die Expertise von erfahrenen und bewährten Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung stehen.

 

6    Empfehlung D.6

Ziffer D.6 sieht ein regelmäßiges Tagen des Aufsichtsrates auch ohne den Vorstand vor. Die BayWa AG hält das Vorsehen von periodischen Abständen für ein Tagen des Aufsichtsrates ohne den Vorstand aus Gründen der Tagungseffizienz für nicht angebracht. Vielmehr behält der Aufsichtsrat die Regelung bei, entsprechend der Ziffer 3.6 Abs.2 DCGK 2017 weiter bei Bedarf ohne den Vorstand zu tagen.

 

7    Empfehlung G.7 Satz 1

Nach Empfehlung G.7 Satz 1 sollen sich die Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile der Vorstände vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren. Was unter strategischen Zielen im Gegensatz zu operativen Zielen verstanden wird, definiert der Kodex nicht. Letztlich ist aus Sicht der BayWa AG eine klare Abgrenzung auch gar nicht möglich. Klar strategische Ziele sind zudem oft nicht eindeutig bestimmbar und damit in hohem Maße wertungsoffen. Der Aufsichtsrat möchte sich bei der Festlegung der Ziele nicht einschränken lassen und unnötige Abgrenzungsdiskussionen vermeiden.

 

8    Empfehlung G.10

Nach Empfehlung G.10 sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten langfristig variablen Vergütungsbeträge von ihm überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können. Die BayWa AG sieht den Aktienkurs nicht als unmittelbaren Gradmesser einer auf nachhaltigen und langfristigen Leistungsentwicklung ausgerichteten Vergütungspolitik an. Der mit der Empfehlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die dem Vorstandsmitglied aufgebürdeten insiderrechtlichen Risiken machen diese Regelung impraktikabel. Alle Vorstandsmitglieder der BayWa AG erhalten langfristig variable Gewährungsbeträge über einen Zeitraum von drei Jahren ausbezahlt, die BayWa AG erachtet diesen Zeitraum als marktüblich und sachgerecht.

 

9    Empfehlung G.12

Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags soll laut Empfehlung G.12 die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen. Mit Ausscheiden verliert ein Vorstandsmitglied die Möglichkeit den Geschäftserfolg zu beeinflussen. Vorstand und Gesellschaft ist an einer zügigen Vertragsabwicklung gelegen. Die Vorstandsdienstverträge aller Vorstände erhalten Regelungen, wonach bei Ausscheiden des Vorstandes das Guthaben komplett ausbezahlt oder Rückzahlungen komplett zu leisten sind. Aus Sicht der BayWa AG ist diese Regelung bei bestehenden Verträgen ausgewogen.

 

10    Empfehlung G.15

Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soll nach Empfehlung G.15 die Vergütung angerechnet werden. Mit dem Festgehalt der Vorstände der BayWa AG sind grundsätzlich auch alle Tätigkeiten für mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen abgegolten. Lediglich für einzelne, besonders aufwendige Mandate erhalten Vorstände zusätzliche Vergütungsleistungen.

 

München, 09. November 2022

BayWa Aktiengesellschaft

 

Der Vorstand               Der Aufsichtsrat