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Entsprechenserklärung

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der BayWa AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gem. § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 9. November 2022 abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April 2022 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022; nachfolgend „DCGK“) mit den folgenden Abweichungen unverändert entsprochen wurde und wird:

1    Empfehlung B.5

Entgegen der Empfehlungen in Ziffer B.5 sieht der Aufsichtsrat von der Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder und damit der Angabe in der Erklärung zur Unternehmensführung ab. Die BayWa AG hält die Festlegung einer pauschalen Altersgrenze nicht für ein geeignetes Kriterium zur Auswahl von Vorstandsmitgliedern. Die Eignung zur Ausübung eines Vorstandsamts hängt von den Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten der betreffenden Person ab. Durch Festlegung einer Altersgrenze würde die Auswahl geeigneter Kandidaten und Kandidatinnen für Vorstandspositionen generell und in nicht sachgerechter Weise eingeschränkt. Daher hält die BayWa AG starre Altersgrenzen, die zudem die Flexibilität bei Personalentscheidungen einschränken, nicht für sinnvoll.

2    Empfehlung C.1 Satz 1, 4 und 5

Der Kodex empfiehlt in Ziffer C.1 Satz 1, die Benennung konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium zu erarbeiten. Nach Ziffer C.1 Satz 4 sollen Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Ziffer C.1 Satz 5 empfiehlt den Stand der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung offenzulegen. Die BayWa AG sieht von einer konkreten Zielsetzung und der Erarbeitung eines Kompetenzprofils nebst Qualifikationsmatrix für das Gesamtgremium ab. Aus Sicht der BayWa AG ist die fachliche und durch Erfahrung erworbene Qualifikation der Aufsichtsratskandidaten maßgebliches Kriterium für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats und damit für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats insgesamt.

3    Empfehlung C.2 

Auch von der Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und damit der Angabe in der Erklärung zur Unternehmensführung sieht die BayWa AG entgegen der Empfehlungen in Ziffer C.2 ab. Die BayWa AG hält die Festlegung einer pauschalen Altersgrenze nicht für ein geeignetes Kriterium zur Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Die Eignung zur Ausübung eines Aufsichtsratsamts hängt von den Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten der betreffenden Person ab. Durch Festlegung einer Altersgrenze würde die Auswahl geeigneter Kandidaten und Kandidatinnen für Aufsichtsratspositionen generell und in nicht sachgerechter Weise eingeschränkt. Weiter soll der BayWa AG auch die Expertise von erfahrenen und bewährten Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung stehen. Daher hält die BayWa AG starre Altersgrenzen nicht für sinnvoll.

4    Empfehlung C.4

Nach dieser Empfehlung soll ein Aufsichtsratsmitglied insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Es ist nicht hinreichend konkret definiert, was eine vergleichbare Funktion im Sinne der Empfehlung C.4 ist. Keines der Aufsichtsratsmitglieder nimmt mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahr. Im Aufsichtsrat der BayWa AG ist ein Aufsichtsrat vertreten, der über seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der BayWa AG hinaus Mitglied in mehr als fünf Aufsichtsgremien ist. Die Gesellschaft möchte nicht auf die Kompetenz dieses Aufsichtsratsmitgliedes verzichten. Unter Abwägung aller Aspekte dieses Sachverhalts und insbesondere der unklaren Definition des Begriffs „einer vergleichbaren Funktion“ im Sinne der Empfehlung C.4 wird daher höchstvorsorglich eine Abweichung von der Empfehlung C.4 erklärt.

5   Empfehlung C.10 Satz 1 1. und 3. Alternative

Der Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses sollen unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Nach Empfehlung C.7 Absatz 2 1. Spiegelstrich soll eine Unabhängigkeit nicht vorliegen, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende in den zwei Jahren vor seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat Mitglied im Vorstand war. Herr Prof. Lutz ist seit dem 6. Juni 2023 Aufsichtsratsvorsitzender der BayWa AG. Zuvor fungierte er als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. Die BayWa AG folgt mit der Ernennung von Herrn Prof. Lutz einer Einschätzung und Bewertung des Gesetzgebers. Gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 4 AktG ist ein Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat möglich, wenn Aktionäre der Gesellschaft, die mehr als 25% der Stimmen der Gesellschaft halten, die Wahl vorschlagen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der BayWa AG ist gleichzeitig der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat insbesondere nach den Corporate Governance Regeln der BayWa AG den unmittelbarsten Kontakt zum Vorstand und als Mitglied in mehreren Ausschüssen des Aufsichtsrats den detailliertesten Überblick über die Gesamtperformance
des Vorstands. Daher war der Aufsichtsratsvorsitzende in den zurückliegenden Jahren auch stets Vorsitzender des Vergütungsausschusses. Von dieser bewährten Zuordnung möchte die BayWa AG nicht abweichen.

6    Empfehlung D.6

Ziffer D.6 sieht ein regelmäßiges Tagen des Aufsichtsrates auch ohne den Vorstand vor. Die BayWa AG hält das Vorsehen von periodischen Abständen für ein Tagen des Aufsichtsrates ohne den Vorstand aus Gründen der Tagungseffizienz für nicht angebracht. Vielmehr behält der Aufsichtsrat die Regelung bei, entsprechend der Ziffer 3.6 Abs.2 DCGK 2017 weiter bei Bedarf ohne den Vorstand zu tagen.

7    Empfehlung G.7 Satz 1

Nach Empfehlung G.7 Satz 1 sollen sich die Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile der Vorstände vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren. Was unter strategischen Zielen im Gegensatz zu operativen Zielen verstanden wird, definiert der Kodex nicht. Letztlich ist aus Sicht der BayWa AG eine klare Abgrenzung auch gar nicht möglich. Klar strategische Ziele sind zudem oft nicht eindeutig bestimmbar und damit in hohem Maße wertungsoffen. Der Aufsichtsrat möchte sich bei der Festlegung der Ziele nicht einschränken lassen und unnötige Abgrenzungsdiskussionen vermeiden.

8    Empfehlung G.10

Nach Empfehlung G.10 sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten langfristig variablen Vergütungsbeträge von ihm überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können. Die BayWa AG sieht den Aktienkurs nicht als unmittelbaren Gradmesser einer auf nachhaltigen und langfristigen Leistungsentwicklung ausgerichteten Vergütungspolitik an. Der mit der Empfehlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die dem Vorstandsmitglied aufgebürdeten insiderrechtlichen Risiken machen diese Regelung impraktikabel. Alle Vorstandsmitglieder der BayWa AG erhalten langfristig variable Gewährungsbeträge über einen Zeitraum von drei Jahren ausbezahlt, die BayWa AG erachtet diesen Zeitraum als marktüblich und sachgerecht.

9    Empfehlung G.12

Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags soll laut Empfehlung G.12 die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen. Mit Ausscheiden verliert ein Vorstandsmitglied die Möglichkeit den Geschäftserfolg zu beeinflussen. Vorstand und Gesellschaft ist an einer zügigen Vertragsabwicklung gelegen. Die Vorstandsdienstverträge aller Vorstände erhalten Regelungen, wonach bei Ausscheiden des Vorstandes das Guthaben komplett ausbezahlt oder Rückzahlungen komplett zu leisten sind. Aus Sicht der BayWa AG ist diese Regelung bei bestehenden Verträgen ausgewogen.

10    Empfehlung G.15

Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soll nach Empfehlung G.15 die Vergütung angerechnet werden. Mit dem Festgehalt der Vorstände der BayWa AG sind grundsätzlich auch alle Tätigkeiten für mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen abgegolten. Lediglich für einzelne, besonders aufwendige Mandate erhalten Vorstände zusätzliche Vergütungsleistungen.


München, 8. November 2023

BayWa Aktiengesellschaft


Der Vorstand               Der Aufsichtsrat