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Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 9. November 2011 abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 15. Mai 2012 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 15. Juni 2012; nachfolgend „DCGK") mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung für Aufsichtsrats-mitglieder — Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3, bei Abschluss einer D&O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder einen Selbstbehalt vorzusehen. Die BayWa AG hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine D&O-Versicherung abgeschlossen, die keinen Selbstbehalt der Aufsichtsratsmitglieder vorsieht. Die BayWa AG ist nicht der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung verbessert werden.
Abfindungs-Cap — Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 4.2.3 Abs. 4, beim Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der BayWa AG enthalten keine solche Regelung. Denn die Höhe einer möglichen Abfindung ist Gegenstand eines ggf. bei Beendigung der Vorstandstätigkeit abzuschließenden Aufhebungsvertrags und damit von einer Einigung mit dem Vorstandsmitglied abhängig. Selbst bei Aufnahme einer entsprechenden Vertragsklausel könnte ein Vorstandsmitglied daher darauf bestehen, sich die vollständigen Ansprüche aus dem Dienstvertrag auszahlen zu lassen und ansonsten seine Zustimmung zur Beendigung der Vorstandstätigkeit verweigern. Die BayWa AG ist außerdem der Überzeugung, dass der Aufsichtsrat auch ohne eine solche Klausel das Unternehmensinteresse bei Verhandlungen mit einem ausscheidenden Vorstandsmitglied hinreichend berücksichtigen und keine übermäßigen Abfindungen gewähren wird.
Aufgaben des Prüfungsausschusses — Ziffer 5.3.2 DCGK
Der Aufsichtsrat soll nach Ziffer 5.3.2 DCGK unter anderem mit der Compliance befasst sein, falls kein anderer Ausschuss damit betraut ist. Derzeit sind Compliance-Angelegenheiten in Abweichung zu Ziffer 5.3.2 DCGK keinem bestimmten Ausschuss zugewiesen, vielmehr befasst sich der Aufsichtsrat unmittelbar mit diesem Thema. Aufgrund des hohen Stellenwerts von Compliance-Angelegenheiten ist die BayWa AG der Ansicht, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats in die Behandlung entsprechender Fragen einbezogen werden sollten. Aufgrund der Neufassung des DCGK zieht die BayWa AG gleichwohl die Übertragung der Compliance-Angelegenheiten auf einen Ausschuss in Erwägung. Anlässlich der in der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2013 anstehenden Wahlen zum Aufsichtsrat und der damit verbundenen Neuordnung des Aufsichtsrats soll die Übertragung auf einen bestimmten Ausschuss jedoch erst nach der Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2013 erfolgen.
Keine festen Altersgrenzen für Vorstand und Aufsichtsrat — Ziffer 5.1.2 Abs. 2 S. 3 und Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 DCGK
In den aktuellen Fassungen der Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat gibt es bei der BayWa AG entgegen den Empfehlungen in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 S. 3 DCGK einerseits und in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 DCGK andererseits keine festen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat. Die BayWa AG prüft laufend die Leistungsfähigkeit und Kompetenz ihrer Organmitglieder. Das Lebensalter allein sagt jedoch nichts über die Leistungsfähigkeit eines aktuellen oder potenziellen Organmitglieds aus. Daher hält die BayWa AG starre Altersgrenzen, die zudem die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kandidaten einschränken, nicht für sinnvoll.
Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats — Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 die Benennung konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Bei der Benennung der konkreten Ziele soll unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigt werden. Insbesondere sollen die konkreten Ziele eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Mit der Neufassung des DCGK vom 15. Mai 2012 wird nun auch die Beachtung der Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder empfohlen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele beachten. Die BayWa AG sieht von einer konkreten Zielsetzung und Quoten im vorgenannten Sinn ab. Aus Sicht der BayWa AG ist die Qualifikation von den Aufsichtsratskandidaten maßgebliches Kriterium für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats und damit die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Bei den Vorschlägen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unterstützt und berücksichtigt die BayWa AG die in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK genannten Kriterien, sieht aber konkrete Zielvorgaben oder Quoten nicht als sinnvoll an.
Angaben zur Ausgestaltung der erfolgsorientieren Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern — Ziffer 5.4.6 Abs. 2 S. 2 DCGK
Mit der Neufassung von Ziffer 5.4.6 Abs. 2 S. 2 DCGK vom 15. Mai 2012 soll eine den Aufsichtsratsmitgliedern gewährte erfolgsorientiere Vergütung auf den nachhaltigen Unternehmenserfolg ausgerichtet sein, mithin eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Neben einer jährlichen Fixvergütung kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats der BayWa AG eine erfolgsorientierte variable Vergütung gezahlt werden. Da sich diese anhand der von der Hauptversammlung für das betreffende Geschäftsjahr beschlossenen Bardividende bestimmt, liegt eine Abweichung vom Erfordernis der Ausrichtung am nachhaltigen Unternehmenserfolg vor. Die BayWa AG hält eine Ausrichtung an der Bardividende des jeweiligen Geschäftsjahrs nach wie vor für sinnvoll. Durch diese Ausrichtung wird nach Ansicht der BayWa AG ein Gleichklang zwischen den Interessen des Aufsichtsrats und den Aktionären gewährleistet.
Angaben zur Offenlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder — Ziffer 5.4.6 Abs. 3 DCGK
Entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 3 DCGK wurde und wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (einschließlich der vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen) nicht individualisiert, sondern aufgeteilt nach festen und erfolgsorientierten Bezügen jährlich im Anhang oder im Lagebericht ausgewiesen. Aus den im Anhang oder im Lagebericht gemachten Angaben ergibt sich die Struktur und Höhe der Vergütung für den Aufsichtsrat. Die BayWa AG erachtet diese Angaben für ausreichend, um dem Informationsinteresse des Kapitalmarkts und der Aktionäre zu genügen.
München, 7. November 2012
BayWa Aktiengesellschaft