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Entsprechenserklärung der BayWa AG

Gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich eine Erklärung abgeben, inwieweit sie den Deutschen Corporate Governance-Kodex (DCGK) befolgen. Diese Erklärung wird als Entsprechenserklärung bezeichnet.

 

Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG

Ergänzung der Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der BayWa AG vom 7. November 2012

Zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG

 

Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG haben mit ihrer Entsprechenserklärung vom 7. November 2012 erklärt, den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 15. Mai 2012 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 15. Juni 2012; nachfolgend „DCGK“) mit Ausnahme der Ziffern 3.8 Abs. 3 (Selbstbehalt bei der D&O Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder), 4.2.3 Abs. 4 (Abfindungs-Cap), 5.3.2 (Aufgaben des Prüfungsausschusses), 5.1.2 Abs. 2 S. 3 und 5.4.1 Abs. 2 S. 1 (Altersgrenze für Vorstand und Aufsichtsrat), 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 (Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats), 5.4.6 Abs. 2 S. 2 (Angaben zur Ausgestaltung der erfolgsorientierten Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern) und 5.4.6 Abs. 3 (Angaben zur Offenlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) uneingeschränkt zu entsprechen.

Hinsichtlich einer weiteren Abweichung vom DCGK aktualisieren Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG ihre Entsprechungserklärung vom 7. November 2012 wie folgt:

Offenlegung der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Aufsichtsratskandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär – Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 DCGK

Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 DCGK enthält seit Juni 2012 die Empfehlung, die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahl des Aufsichtsrats zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenzulegen. Dieser Empfehlung folgt die Gesellschaft nicht. Hinsichtlich der Bestimmung von Art und Umfang der bei Wahlvorschlägen offenzulegenden Umstände besteht in der Praxis derzeit noch Rechtsunsicherheit. Es ist daher zu befürchten, dass die mangelnde Bestimmtheit dieser Kodexregelung im Rahmen von Beschlussmängelklagen genutzt wird. Der Aufsichtsrat wird die weitere Entwicklung hierzu beobachten und eine Anwendung dieser Kodexregelung bei künftigen Aufsichtsratswahlen erneut prüfen.

Im Übrigen verweisen Vorstand und Aufsichtsrat auf die in der Entsprechenserklärung vom 7. November 2012 veröffentlichten Erklärungen.

München, den 22. April 2013

 

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Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 9. November 2011 abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat der BayWa AG erklären, dass den Emp­fehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 15. Mai 2012 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 15. Juni 2012; nachfolgend „DCGK") mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:

Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung für Aufsichtsrats-mitglieder — Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK

Der Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3, bei Abschluss einer D&O-Versicherung für Aufsichts­ratsmitglieder einen Selbstbehalt vorzusehen. Die BayWa AG hat für die Mitglieder des Auf­sichtsrats eine D&O-Versicherung abgeschlossen, die keinen Selbstbehalt der Aufsichtsrats­mitglieder vorsieht. Die BayWa AG ist nicht der Ansicht, dass die Motivation und Verantwor­tung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung verbessert werden.

Abfindungs-Cap — Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK

Der Kodex empfiehlt in Ziffer 4.2.3 Abs. 4, beim Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstä­tigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergü­tungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstel­lungsvertrages vergüten. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der BayWa AG enthalten keine solche Regelung. Denn die Höhe einer möglichen Abfindung ist Gegenstand eines ggf. bei Beendigung der Vorstandstätigkeit abzuschließenden Aufhebungsvertrags und damit von einer Einigung mit dem Vorstandsmitglied abhängig. Selbst bei Aufnahme einer entsprechen­den Vertragsklausel könnte ein Vorstandsmitglied daher darauf bestehen, sich die vollständi­gen Ansprüche aus dem Dienstvertrag auszahlen zu lassen und ansonsten seine Zustimmung zur Beendigung der Vorstandstätigkeit verweigern. Die BayWa AG ist außerdem der Über­zeugung, dass der Aufsichtsrat auch ohne eine solche Klausel das Unternehmensinteresse bei Verhandlungen mit einem ausscheidenden Vorstandsmitglied hinreichend berücksichtigen und keine übermäßigen Abfindungen gewähren wird.

Aufgaben des Prüfungsausschusses — Ziffer 5.3.2 DCGK

 Der Aufsichtsrat soll nach Ziffer 5.3.2 DCGK unter anderem mit der Compliance befasst sein, falls kein anderer Ausschuss damit betraut ist. Derzeit sind Compliance-Angelegenheiten in Abweichung zu Ziffer 5.3.2 DCGK keinem bestimmten Ausschuss zugewiesen, vielmehr be­fasst sich der Aufsichtsrat unmittelbar mit diesem Thema. Aufgrund des hohen Stellenwerts von Compliance-Angelegenheiten ist die BayWa AG der Ansicht, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats in die Behandlung entsprechender Fragen einbezogen werden sollten. Auf­grund der Neufassung des DCGK zieht die BayWa AG gleichwohl die Übertragung der Comp­liance-Angelegenheiten auf einen Ausschuss in Erwägung. Anlässlich der in der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2013 anstehenden Wahlen zum Aufsichtsrat und der damit ver­bundenen Neuordnung des Aufsichtsrats soll die Übertragung auf einen bestimmten Aus­schuss jedoch erst nach der Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2013 erfolgen.

Keine festen Altersgrenzen für Vorstand und Aufsichtsrat — Ziffer 5.1.2 Abs. 2 S. 3 und Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 DCGK

 In den aktuellen Fassungen der Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat gibt es bei der BayWa AG entgegen den Empfehlungen in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 S. 3 DCGK einerseits und in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 DCGK andererseits keine festen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat. Die BayWa AG prüft laufend die Leistungsfähigkeit und Kompetenz ihrer Organmitglieder. Das Lebensalter allein sagt jedoch nichts über die Leistungsfähigkeit eines aktuellen oder potenziellen Organmitglieds aus. Daher hält die BayWa AG starre Alters­grenzen, die zudem die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kan­didaten einschränken, nicht für sinnvoll.

Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats — Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK

 Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 die Benennung konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Bei der Benennung der konkreten Ziele soll unter Be­achtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unterneh­mens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitg­lieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigt werden. Insbesondere sollen die konkreten Ziele eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Mit der Neufassung des DCGK vom 15. Mai 2012 wird nun auch die Beachtung der Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder empfohlen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele beach­ten. Die BayWa AG sieht von einer konkreten Zielsetzung und Quoten im vorgenannten Sinn ab. Aus Sicht der BayWa AG ist die Qualifikation von den Aufsichtsratskandidaten maßgebli­ches Kriterium für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats und damit die Zusammenset­zung des Aufsichtsrats. Bei den Vorschlägen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats un­terstützt und berücksichtigt die BayWa AG die in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK genann­ten Kriterien, sieht aber konkrete Zielvorgaben oder Quoten nicht als sinnvoll an.

Angaben zur Ausgestaltung der erfolgsorientieren Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern — Ziffer 5.4.6 Abs. 2 S. 2 DCGK

 Mit der Neufassung von Ziffer 5.4.6 Abs. 2 S. 2 DCGK vom 15. Mai 2012 soll eine den Auf­sichtsratsmitgliedern gewährte erfolgsorientiere Vergütung auf den nachhaltigen Unterneh­menserfolg ausgerichtet sein, mithin eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Neben einer jährlichen Fixvergütung kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats der BayWa AG eine er­folgsorientierte variable Vergütung gezahlt werden. Da sich diese anhand der von der Haupt­versammlung für das betreffende Geschäftsjahr beschlossenen Bardividende bestimmt, liegt eine Abweichung vom Erfordernis der Ausrichtung am nachhaltigen Unternehmenserfolg vor. Die BayWa AG hält eine Ausrichtung an der Bardividende des jeweiligen Geschäftsjahrs nach wie vor für sinnvoll. Durch diese Ausrichtung wird nach Ansicht der BayWa AG ein Gleichklang zwischen den Interessen des Aufsichtsrats und den Aktionären gewährleistet.

Angaben zur Offenlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder — Ziffer 5.4.6 Abs. 3 DCGK

Entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 3 DCGK wurde und wird die Vergütung der Auf­sichtsratsmitglieder (einschließlich der vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbe­sondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen) nicht individualisiert, sondern aufgeteilt nach festen und erfolgsorientierten Bezügen jährlich im Anhang oder im Lagebericht ausgewiesen. Aus den im Anhang oder im Lagebericht gemachten Angaben ergibt sich die Struktur und Höhe der Vergütung für den Aufsichtsrat. Die BayWa AG erachtet diese Angaben für aus­reichend, um dem Informationsinteresse des Kapitalmarkts und der Aktionäre zu genügen.


München, 7. November 2012
BayWa Aktiengesellschaft

Downloads

Vorangegangene Entsprechenserklärungen können Sie hier herunterladen:

  • Entsprechungserklärung vom 09. November 2011 (1.1 MB / PDF)
  • Entsprechungserklärung vom 04. August 2010 (34 kB / PDF)
  • Entsprechungserklärung vom 30. März 2010 (43 kB / PDF)
  • Entsprechungserklärung vom 11. November 2009 (22 kB / PDF)
  • Entsprechungserklärung vom 12. November 2008 (20.0 kB / PDF)
  • Entsprechungserklärung vom 14. November 2007 (19.9 kB / PDF)

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